Steuertipp 01/2025 Teil 2 – Auszug aus dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Dem Handels- & Steuerrecht wurden die gesetzliche Aufbewahrungsdauer für Buchungsbelege im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO (z.B. Rechnungen) im Handels- & Steuerrecht von bisher zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies bedeutet, dass die Buchungsbelege ab dem 01. Januar 2025 von 2015 und 2016 entsorgt werden können. Gleichlautend wurde die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung angepasst. Bitte beachten Sie, dass andere Steuerunterlagen wie etwa Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen usw. weiterhin 10 Jahre aufzubewahren sind. Zudem kann eine Neuberechnung der Rückstellung der für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Buchungsunterlagen im Rahmen des Jahresabschlusses notwendig sein. 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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