Steuertipp 05/2025 – Steuergestaltung und Vermögensübertragung

Die betagte Mutter überträgt im Wege der Erbfolge oder Schenkung an das eigene Kind (Alter 60 Jahre) ein Vermögen in Höhe von 1.000.000 EUR. Hieraus resultiert eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Höhe von 19 % also 190.000 EUR, Freibeträge wurden aufgrund von vorhandenen anderem Vermögen außer Betracht gelassen.

In diesem Fall kann sich auch aufgrund des Alters der Tochter die Nutzung von Kapitalwertfaktoren empfehlen.

Die Mutter überträgt auf die 60jährige Tochter eine lebenslange Versorgungsleistung in Höhe von 1.000.000 EUR.

Jetzt kommt die Lebenserwartung der Tochter ins Spiel, diese verändert sich jährlich ebenso wie der Kapitalwertfaktor. Bei einer derzeitigen Lebenserwartung von etwa 25,18 Jahren in 2024 würde sich entsprechend §14, „Lebenslängliche Nutzung und Leistung“, nach dem Bewertungsgesetz ein Schenkwert in Höhe von ca. 287.000 EUR errechnen. Der Steuersatz auf diese lebenslange Versorgungsleistung im Schenkungsfall beträgt 11%. dies ergibt 31.500 EUR, dies würde zu einer Schenkungssteuerersparnis von 158.500 EUR führen. Wichtig hierbei ist, sollte das Kind vorher versterben, dass der noch nicht ausbezahlte Betrag gesichert bleibt und evtl. auf weitere Erben übertragen wird. Er darf auf keinen Fall an die Versicherung fallen. Hierzu bedarf es allerdings umfangreiche Planung mit der Versicherungsgesellschaft und dem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Selbstverständlich sind Freibeträge, Vorschenkungen, Restwerte usw. zu überdenken.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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