Steuertipp 03/2026 – News zum Steueränderungsgesetz 2025 – Restaurant- und Verpflegungsumsätze

Zum 1.01.2026 wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 die Absenkung des Umsatz-Steuersatzes von 19 % auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsleistungen, diesmal unbefristet, umgesetzt. Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken. Für alle Unternehmen hat dies Auswirkungen auf die betriebseigenen Kantinen sowie im Privatbereich auch in Schulen und Kitas für die Abgabe von Speisen.

Bedeutung hat dies auch für grenznahe Restaurants, denn sie haben in der Vergangenheit besonders gelitten, da eigentlich alle Nachbarländer seit jeher den Restaurantbesucht begünstigt haben. Spielverderber war bisher Deutschland.

Problematisch bleibt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes mit Ausnahme der Abgabe von Getränken für die steuerliche Aufteilung von Pauschalangeboten. Dies betrifft z.B. gecaterte Betriebsveranstaltungen. Hier wird, wenn möglich die einfache Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise durch die Finanzverwaltung präferiert. Allerdings ist dies in vielen Fällen nicht möglich. Bei der Absenkung des Steuersatzes zur Entlastung der Gastronomie in Coronazeiten war eine Vereinfachungsregelung veröffentlich worden. So wurde es nicht beanstandet, wenn z.B. bei Buffet oder all inclusive Angeboten der auf Getränke entfallene Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berechnet wurden.

Die Finanzverwaltung passte auch den Prozentsatz für sogenannte Business-Package (Servicepauschale) an. Hier wurde z.B. bei Hotelübernachtungen für Frühstück, Sauna, Parkplatz, etc. nicht beanstandet, wenn pauschal 20% des Preises für regelbesteuerte Leistungen angesetzt werden. Diesen Aufteilungsmaßstab hat die Finanzverwaltung für die Business-Packages auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt, die dem Regelsteuersatz unterworfen werden.

Auf den Rest ist der ermäßigte Steuersatz anwendbar. Probleme gibt es für die Silvesternacht hinsichtlich der Umstellung der Kassensysteme. Die Finanzverwaltung hat deshalb in Ihrem Schreiben vom 22.12.2025 zugelassen, dass für die gesamte Silvesternacht noch dem Steuersatz von 19 % angewandt wird. Dies liegt nicht im wirtschaftlichen Interesse der leistenden Unternehmen. Hier könnte eine Betrachtung helfen: Soweit eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt, wäre diese erst mit Ausfuhr des letzten Teilaktes, also z.B. nach der Mitternachtssuppe erbracht, und dann einheitlich der Besteuerung nach den Grundsätzen zum 1.01.2026 zu unterwerfen, also mit 7 % auf die gesamte Restauration.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer e.V.

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