Steuertipp 01-02/2020 (Voraussetzung der unverzüglichen Nutzung des geerbten Familienhauses – Erneuerung einer Einbauküche – Übertragung des Familienheimes auf die Tochter)

Geerbtes Familienheim steuerbefreit

Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) für ein selbst genutztes Familienheim setzt voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Insoweit der Erblasser das Familienheim selbst genutzt hat, muss der Erbe, damit er die Steuerbefreiung erhält, innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb die Absicht zur Selbstnutzung fassen und umsetzen. Das Finanzamt prüft hier relativ streng. Eine nur wochenendmäßige Nutzung entspricht nicht dem Lebensmittelpunkt. Als Nachweis ist die Verlegung des Wohnsitzes unbedingt vonnöten. Renovierungsarbeiten hemmen die Sechs-Monatsfrist nicht. Die finanziellen Auswirkungen können erheblich sein.

Erneuerung einer Einbauküche

Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung sind steuerlich nicht mehr sofort abziehbar. Die gesamte Einbauküche stellt sich nach der geänderten Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs als ein einziges Wirtschaftsgut dar, das auch Spüle, Herd und fest eingebaute elektrische Geräte umfasst. Die verbauten Geräte dienen einem einheitlichen Zweck. Folge ist, dass die einzelnen Teile nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter abziehbar sind, auch nicht bei Einhaltung der Grenzen. Die Abschreibung des einheitlichen Wirtschaftsguts wird auf zehn Jahre verteilt. Im ersten Jahr ist die Abschreibung nur für die Monate möglich, in dem die Küche genutzt werden konnte. Tiefergehende Betrachtungen entfallen somit hierfür für die Zukunft. 

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