Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein können, wenn der steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter (mehr) ist. Vielmehr können nach dem Ausscheiden steuerpflichtigen aus einer Personengesellschaft als Mitunternehmer nachträgliche Sonderausgaben nur unmittelbar nach § 24 Nr. 2 EStG in der Einkommensteuerfestsetzung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung dies zur Feststellung der dargestellten Art führen, kann es zu einer Gewinnerhöhung für den betroffenen Feststellungsbescheid führen. Daraus resultiert eine Einkommensteuernachzahlung. Dabei ist zu beachten, dass die nicht zugewiesenen Kosten nun im Rahmen des § 24 Nr. 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Dies allerdings nur solange der Bescheid noch offen ist. Andernfalls droht eine Mehrbelastung.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer