Aufgrund eines vermuteten Steuermissbrauchs im Rahmen der Ist-Versteuerung, entzog das Finanzamt die Genehmigung hierfür. Der Betroffene klagte vor dem BFA. Was war der Anlass?
Im Rahmen eines Firmenverbundes mit Ist-Versteuerern, wurden Rechnungen ausgestellt und damit im Rahmen der Ist-Versteuerung die Vorsteuer geholt. Da die Rechnungen jedoch beim Leistungsempfänger nur über Verrechnungskonten gebucht und somit über mehrere Jahre hinweg nicht bezahlt wurden, sah das Finanzamt einen Missbrauch und widerrief die Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.
Der BFA verneinte den Missbrauch, stimmte dem Finanzamt jedoch darin zu, dass unionsrechtlich der Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung zusteht. Dies beruhe maßgeblich auf dem EUGH- Urteil – Kollaustraße.
Im Jahressteuergesetz 2024 wurde deshalb dieser Sachverhalt erfasst. Allerdings soll nunmehr die Verschiebung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Versteuerern abhängig von der Zahlung, erst zum 01. Januar 2028 in Kraft treten.
Wie weiß man als Rechnungsempfänger ob mein Rechnungssteller Ist-Versteuerer oder Soll-Versteuerer ist? In §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UstG, soll eine neue Rechnungspflichtangabe für den Ist-Versteurerer eingeführt werden. Man muss also genau beim Buchen lesen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer