Steuertipp 04/2020 Teil 2 – Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Insofern sich eine Miteigentümergemeinschaft im Wege eines Zivilprozesses vermögensrechtlich auseinandersetzt, hier geurteilt an einem Einfamilienhaus aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gilt entsprechend dem FG Nürnberg: Die Kosten hierfür betreffen auch dann keine existenziell wichtigen Bereiche oder Kernbereiche menschlichen Lebens, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess mit einem Verlust durch die Auseinandersetzung bezüglich des selbstgenutzten Hauses hätte rechnen müssen, da dieses unter dem Verkehrswert bewertet worden wäre.
Die Neuregelung der Vermögensverhältnisse nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betrifft die allgemeine Lebensführung und ist damit keine außergewöhnliche Belastung.

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