Im Rahmen eines Versicherungsmantels besteht zu Lebzeiten die Möglichkeit, Geld zu verschenken oder im Todesfall durch die Benennung eines Bezugsberechtigten gegebenenfalls von der gesetzlichen testamentarischen Erbfolge abzuweichen. Hierdurch können bei entsprechender Gestaltung Pflichtteilsansprüche vermieden werden.
Oft soll aus steuerlichen Gründen das Vermögen zu Lebzeiten verschenkt werden. Dies ist im Rahmen eines Versicherungsmantels problemlos möglich. Der Versicherungsvertrag kann entweder komplett oder in Teilen übertragen werden. Möchte man den Beschenkten über das 18te Lebensjahr hinaus von der Verfügungsmacht ausschließen, ist ein Übertrag des Versicherungsmantels nur in Teilen interessant. Insoweit der Schenker sich z. Bsp. 1% oder wegen Schenkungssteuerfreibeträgen mehr zurückbehält, würde hier der Beschenkte 99% geschenkt bekommen.
Das Spannende ist, dass ohne Zustimmung des Schenkers, unabhängig vom Alter des Beschenkten kein Geld aus dem Vertrag entnommen werden kann. D.h. der Schenker kann sich über den 18. Geburtstag des Beschenkten ein Mitspracherecht einräumen.
Spannend ist auch, dass der Schenker, seinen Anteil im Todesfall auf eine andere Person weitergeben kann und die Sperrminorität für die gewünschte Zeit bei der anderen Person verweilt.
Subsidär ist im Todesfall von Bedeutung, dass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarischen Verfügung das Geld an dem im Vertrag genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Die Todesfallleistung wird nicht in das Nachlassvermögen einbezogen.
Es können auch mehrere Bezugsberechtigte mit jeweiligen Anteilen bedacht werden. Der Restbetrag soll dann z.B. an das eigene Kind fallen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Bezugsrechte jederzeit kostenfrei geändert werden können.
Im Rahmen eines Vertrages kann natürlich auch unter Einhaltung der 10 Jahres Zeiträume Schenkungssteuerfreibeträge mehrfach ausgenutzt werden.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer