Im BFH-Urteil vom 27.03.2024 betrachtet der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung in einem anderen Licht. Betriebsveranstaltungen, die nicht allen offen stehen waren bisher bei den einzelnen Teilnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Der BFH sah den Begriff der Betriebsveranstaltung laut §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EstG nicht in der Weise, dass entsprechende Veranstaltungen allen Betriebsangehörigen offenstehen müssen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift zum 01.01.2015 umstrukturiert und die Voraussetzung des „Offenstehens“ lediglich in Satz 3, das heißt nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags von 110,00 EUR normiert. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betriebsveranstaltung nur dann allen Arbeitnehmern des Betriebs offenstehen müssen, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag von 110,00 EUR ausnutzen möchte. Wenn auf die Nutzung des Freibetrages verzichtet wird, können sämtliche Aufwendungen nach §40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer