Steuertipp 06/2025 – Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einer Kapitalgesellschaft bei Unterhaltung eines Flugzeugs ohne Gewinnerzielungsabsicht

In Köln wurde im letzten November geurteilt, dass ein Flugzeug welches im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht und den Gesellschaftern gegen Selbstkosten zur Nutzung überlassen wird, ein Betriebsausgabeabzug nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EstG. ausgeschlossen ist. Es war die einzige Tätigkeit der Gesellschaft. Zu diesem Sachverhalt wird eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz2 EStG nur für Steuerpflichtige, die die Jagt-, Fischerei- oder Bootsnutzung und der Gleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen nicht zugelassen.

Im vorliegenden Fall sei bereits aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Flugzeugs von Repräsentationsaufwendungen auszugehen, wodurch das Abzugsverbot Anwendung findet. Die Rückausnahme greife hier nicht ein. Es fehle an der von der Norm geforderten Gewinnerzielungsabsicht, d.h. die Überlassung des Flugzeugs müsse zu einem Entgelt erfolgen, das die Selbstkosten der GmbH übersteigt. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Im vorliegenden Fall sei sogar ein Verlust entstanden. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn für den erforderlichen Totalüberschuss fließe in die Betrachtungen zu diesem Sachverhalt nicht mit ein.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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