Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Investitonsabzugsbetrag (kurz: IAB) die Absicht mittlere Betriebe durch steuerliche Erleichterung zu fördern. Hierbei werden die Instrumente der Steuerstundung und des Abschreibungspotenzials genutzt. Dies bedeutet, dass ein begünstigter Gewinn bereits in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung verlagert werden kann und damit die Möglichkeit einer Sonderabschreibung eingeräumt wird. Im Jahr 2024 wurde die Sonderabschreibung nach §7 g Abs. 5 EStG von 20% auf 40% erhöht. Allerding gilt dies nur für Wirtschaftsgüter die im Jahr 2024 und später angeschafft oder hergestellt wurden. Der IAB erfolgt grundsätzlich außerbilanziell und darf bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Die Anschaffung muss voraussichtlich bis Ende des dritten Jahres des Abzugs des IAB´s erfolgen. Insoweit dies nicht erfolgt, ist der IAB im Jahr der Anwendung rückgängig zu machen. Die dadurch entstehende Steuerschuld für die vergangenen Jahre wird selbstverständlich rückwirkend verzinst.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB´s ist, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, ein Gewinn in Höhe von EUR 200.000,00. Wichtig ist, dass der IAB, im Gegensatz zu früher, sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden können. Software ist hierbei nach Auffassung der Finanzverwaltung kein bewegliches Wirtschaftsgut. Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist nicht berechtigt einen IAB zu bilden. Allerdings können IAB´s im Rahmen von Personengesellschaften sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen angewandt werden. Die Investition muss dann auch in einem entsprechenden Bereich getätigt werden. Bei der Gewinngrenze von EUR 200.000,00 gibt es jedoch divertierende Auffassungen der einzelnen Bundesländer. Es geht dabei hierum, ob außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen einzuberechnen sind. Der Investitionsabzugsbetrag darf auch bei Verlusten angewandt werden. Dies kann bei mehreren Betrieben von Bedeutung im horizontalen Verlustausgleich sein. Wichtig ist, dass hierbei das steuerliche Kapitalkonto eines Kommanditisten, gemäß einem aktuellen Urteil vom BFH, nicht berührt wird. Die angewandten IAB´s dürfen in Summe nach § 7 g Abs. 1 Satz 4 EStG den absoluten Betrag von EUR 200.000,00 nicht überschreiten.
Zu begrüßen ist, dass die Abhängigkeit von einer Bilanzsumme für die Zulässigkeit keine Bedeutung mehr hat.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer