Steuertipp 11/2024 – Vorsicht bei US-Trusts

Bei US-Trusts kann an die ehemaligen Anteilseigner des Vermögens ausgeschüttet werden. Da die US-Trusts nach deutschem Steuerrecht als eigene Rechtspersönlichkeit eingeordnet werden und keine Einheit zwischen dem Ausschüttenden und dem Ausschüttungsempfänger vorliegt urteilte das Finanzgericht München, dass es sich hierbei um eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 des ErbStG handelt.

Diese Einordnung verstößt weder gegen die Verkehrsfreiheit noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Dabei könne die Ausschüttung neben der Schenkungssteuer auch der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanzgericht hat nach dem Urteil des BFH vom 25.06.2021 im zweiten Rechtsgang entschieden.

Im entschiedenen Fall war das Vermögen für die Versorgung der Ehefrau in US-Trusts gebunden. Der Treugeber hatte keinen Widerspruchsmöglichkeit. Das Finanzamt erließ für jede Ausschüttung einen Schenkungssteuerbescheid.

Nachfolgend setzte es auf Grundlage vom § 15 Abs. 1 AStG, Einkommensteuer fest. Der individuell vorliegende Sachverhalt ist für den Einzelfall zu prüfen. Revision wurde beim BFH erneut zugelassen.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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