Steuertipp 11/2025 – Gewerbesteuer-Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Gesellschaftern bei einer Personengesellschaft

Der BFH hatte zu klären, wem die Gewerbesteueranrechnung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (hier 30.06.) einer Personengesellschaft zuzurechnen ist, wenn der Mitunternehmer nach Ende des Wirtschaftsjahres, (hier August) vor dem Kalenderjahrwechsel verstirbt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht die Gewerbesteuer gemäß § 14 S. 2 GewStG mit Ablauf des Kalenderjahres. Dieser gewerbesteuerliche Entstehungszeitpunkt sollte auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren gelten. Der BFH schloss sich dieser restriktiven Auffassung nicht an.

Bei einem Kalenderjahr-ungleichen Wirtschaftsjahr erfolge vielmehr die Verteilung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 EStG auf diejenigen Gesellschafter, die zum Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres an der Personengesellschaft beteiligt seien.

Die BFH-Entscheidung betrifft den im August verstorbenen Gesellschafter, der am 30.06. noch beteiligt war und damit anrechnungsberechtigt bleibt. Da der Verstorbene ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, war dieser Abzug von wesentlicher Bedeutung. Die Finanzverwaltung ging zuvor davon aus, dass der Verstorbene am 31.12. kalenderjährlich nicht mehr vertragsanwesend wäre.

Bisher wurde hierüber nicht entschieden. Das Urteil kann in allen noch offenen Fällen angewandt werden (BFH 10.04.25, IV R 21/22)

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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