Steuertipp 12/2024 – Kleinunternehmehrregelung 2025

Am 22.11.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Viele steuerliche Änderungen treten ab dem 01.01.2025 in Kraft. So auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz. Um die umsatzsteuerlichen Vereinfachungsvorteile in Kauf zu nehmen, durfte der Umsatz des Vorjahres EUR 22.000 nicht überschreiten und in laufenden Jahren durfte der Umsatz voraussichtlich nicht über EUR 50.000 liegen. Diese Grenzen wurden nun auf EUR 25.000 und EUR 100.000 angehoben.

Sollte im laufenden Jahr 2025 die Umsatzgrenze von EUR 100.000 mit einem Cent überschritten werden so ist der sofortige Wechsel zur Regelbesteuerung Pflicht. Die Umsatzsteuer ist auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.

Wichtig ist, dass die Regelung internationalisiert wurde. Bisher durften nur Unternehmer die in Deutschland ansässig sind, diese Regelung in Anspruch nehmen. Selbstständige aus anderen EU-Ländern, die hauptsächlich in Deutschland ihre Umsätze erzielten, konnten diese Regelung nicht nutzen. Dies galt auch umgekehrt. Das bedeutet nun, dass Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern diese Regelung in Deutschland nutzen können. Voraussichtlich ist für deutsche Unternehmer die umgekehrte Variante interessant.

Die Kleinunternehmerregelung bleibt auch in Zukunft freiwillig, wie bisher. Dies bedeutet, dass wenn man die Regelung nicht nutzen möchte, weiterhin die Regelbesteuerung wählen und Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen kann und damit dann Vorsteuererstattungsberechtigt ist.

Die bisher notwendige Umsatzsteuerjahreserklärung mit Nullmeldung entfällt zukünftig. Dies wurde im Wachstumschancengesetz geregelt. Letztmalig muss die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2023 eingereicht werden.

Allerdings müssen jetzt die monatlichen Umsätze wegen EU-Abgleich gemeldet werden.

Kleinunternehmer dürfen auch zukünftig Rechnungen in Form einer PDF oder Papier versenden. Die zukünftige E-Rechnungspflicht entfällt für Kleinunternehmer, jedoch müssen E-Rechnungen empfangen werden können. Gängige Systeme die beispielsweise DATEV können über eine Rechnungs-E-Mail Adresse diese konfigurieren.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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