Das Finanz FG Münster urteilte, dass durch einen sogenannten Schockanruf verursachter Vermögensverlust nicht nach § 33 EstG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, wenn die Handlung objektiv vermeidbar gewesen wäre und keine existenzbedrohende Belastung vorliegt. Die 77-jährige Klägerin fiel auf einen Trickbetrüger rein und sollte nur durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 Euro die Tochter nach Verursachen eines tödlichen Verkehrsunfalls freibekommen.
Nachdem die Klägerin nach der Übergabe des Geldes den Trickbetrug durchschaute, erstattete sie Strafanzeige bei der Polizei. Im Finanzgerichtsprozess machte sie diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Betrugsverlust keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Zwangsaufwendungen sei. Zwar könnten Erpressungsgelder nach einem Finanzgerichtsurteil aus Rheinlandpfalz als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, allerdings sei dieses Urteil hier nicht anwendbar. Selbst wenn die Erpressungsopfer nicht durch eigenes Verhalten eine wesentliche Ursache für eine Erpressung gesetzt haben, müsse geprüft werden, ob zumutbare Handlungsalternativen bestanden hätten.
Da die Klägerin keine solche Alternativen ausprobiert habe, wie etwa ein einfacher Anruf bei der Tochter, zudem warnt die Polizei regelmäßig vor solchen Betrugsversuchen medial. Die Finanzverwaltung ordnete dieses Betrugsphänomen dem allgemeinen Lebensrisiko zu.
Die Revision wurde zugelassen und der BFH hat nun die Möglichkeit, die Grenzen der Norm neu zu justieren – insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung psychisch induzierter Belastungen bei besonders vulnerablen Steuerpflichtigen.
Nehmen auch Sie dies zum Anlass Ihre Verwandten und Bekannten allgemein vor solchen Betrugsversuchen zu warnen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer e.V.