Die Eheleute gründeten je hälftig eine GbR. Anschließend wurde das im alleinigen Eigentum stehende Wohnhaus mit einem Wert von ca. Euro 3,6 Mio. von der Ehefrau in die GbR eingelegt. Die Finanzverwaltung ging hierbei von einer Schenkung aus, da durch das neue MoPeG die Einlage des Grundstücks kein Gesamthansdsvermögen mehr ist, sondern Gesellschaftsvermögen der GbR darstellt. Das Finanzamt setzte eine Schenkungsteuer in Höhe von über Euro 240.000 fest.
Zwischenzeitlich ist es jetzt eindeutig, dass es sich bei dieser GbR um eine in das Gesellschaftsregister eingetragene, also um eine sogenannte eGbR handeln muss.
Exkurs: Dies hat den Vorteil, dass von der GbR gehaltene Immobilen durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen, z.B. an Kinder, ohne notarielle Beurkundung erfolgen können. Allerdings wird der Notar die ursprüngliche Einlage des Grundstücks in die eGbR nicht hälftig, sondern zu 100% mit Gebühren belegen.
Durch die Einfügung von §2a Satz 1 ErbStG „lebt“ erbschafft- und schenkungsteuerlich ab 2024 das Gesamthandelsvermögen weiter.
Da im ursprünglichen Sachverhalt die Einlage ohne finanzielle Gegenleistung erfolgte, sollte Sie, als ehebedingte Zuwendung betrachtet werden. Damit greift die Steuerbefreiung als selbstgenutzes Familienheim gemäß §13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG hinsichtlich Zuwendungen unter Lebenden.
Fazit:
- Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in der Höhe des hälftigen Wertes des Familienheims schenkungsteuerrechtlich bereichert.
- auch der Erwerb vom Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung des §13 Abs.1Nr. 4a Satz 1 erfasst.
Wir freuen uns über diese Klarstellung, und vermeiden damit eine weitere Ausnahme von der Regel.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer e.V.