Die Geschäftsveräußerung im Ganzen, ist nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UstG ein nicht steuerbarer Vorgang, wenn der Betrieb in seiner bestehenden Form fortgeführt wird. Die hierfür notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim letzten Erwerber vorliegen und durchgeführt werden.
Nutz der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer, für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann die für eine Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden. So Urteilte der BFH, als höchste Instanz, im Gegensatz zum Finanzgericht, das eine Fortführung bei Betriebsverpachtung gesehen hat.
Damit ist die Veräußerung des Betriebes mit anschließender Verpachtung umsatzsteuerlich wie ein normaler Verkauf von Gegenständen zu behandeln und mit 19% aus dem Kaufpreis zu belegen. Sollte bei der Handhabung von einer nicht Steuerbarkeit ausgegangen worden sein, ist die Angelegenheit ein teures Ereignis für den Verkäufer.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer e.V.