Steuertipp 01/2022 Teil 2- Lohnsteuer und Übernahme von Fortbildungskosten

Zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehört grundsätzlich die Übernahme von Fortbildungskosten. Ausnahme hiervon ist: wenn die Fortbildungsmaßnahme im Ganzen überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Hiervon ist auszugehen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers erhöhen soll. Die auch teilweise Anrechnung auf die Arbeitszeit ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines eigenbetrieblichen Interesses.

Erfolgt eine Anrechnung, ist regelmäßig von einem ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Insoweit es zu einer Rückzahlung von versteuerndem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer kommt, stellt dies negative Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit dar. Der Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt hiervon unberührt.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

Vielen Dank für deine Anmeldung!

Wir haben die Nachricht erhalten und melden uns kurzfristig.