Steuertipp 01/2026 – Wohnrecht und Steuerbefreiung für das Familienheim

Ein testamentarisch einem Dritten zugesprochenes Wohnrecht, hier Ehefrau, an einem bebauten Grundstück zur ausschließlichen Nutzung steht einem rechtlichen Einzugshindernis für den Erben (hier Sohn) gleich. Der Erbe ist, i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die Steuerbefreiung notwendige Selbstnutzung gehindert.

Mit Eintritt des Pflegefalles musste die Mutter die Nutzung des Hauses allerdings aufgeben und zog in ein Pflegeheim. Daraufhin begannen der Sohn und seine Ehefrau mit der Sanierung des Wohnhauses und zog eineinhalb Jahre später ein. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, da die Selbstnutzung nicht unverzüglich erfolgte. Entsprechend des niedersächsischen Finanzgerichts bekam der Sohn im Klagewege Recht. Die Steuerbefreiung für das Familienheim war zu gewähren. Zwar setzt das Gesetz eine unverzügliche Selbstnutzung voraus, wobei diese Frist in der Regel 6 Monate beträgt und im Einzelfall auch länger sein kann. In einem solchen Fall liegt die Beweislast beim Erwerber. Die Frist beginnt allerdings erst, wenn der Erbe rechtlich das Objekt auch selbst nutzen kann. Dies trat mit dem Einzug der Mutter ins Pflegeheim ein. Der Kläger konnte hinreichend dokumentieren, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Selbstnutzung bemüht haben (z.B. Anfragen bei Handwerkern etc.). Dass der Einzug erst sehr viel später erfolgte, lag an den notwendigen und umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, die keinen früheren Einzug ermöglichten. (Urt. v. 14.05.2025 – 3 K 80/24)

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer e.V.

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