Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 12.01.2024 veröffentlicht, das Verbot der Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften nach §6 Absatz 5 Satz 3 hinsichtlich der Buchwertübertragung als verfassungswidrig erklärt. Nach dem reinen Wortlaut der Norm ist die bisher geübte Möglichkeit, Wirtschaftsgüter unentgeltlich zu Buchwerten zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu übertragen nicht zulässig. Die bisher uneinheitliche BFH Rechtsprechung zu diesem Thema, der 4. Senat bejahte die Möglichkeit, der 1. Senat verneinte diese, führte dazu, dass die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorschrift gegen die allgemeinen Gleichheitsgrundsätze Artikel 3 Absatz 1 gegen das Grundgesetz verstößt. Hintergrund ist, dass Einzelunternehmen Wirtschaftsgüter unentgeltlich zu Buchwerten zwischen verschiedenen Betriebsvermögen übertragen können, dies aber bei Schwesterpersonengesellschaften laut Gesetz nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber wurde nun verpflichtet den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Übertragung nach dem 31.12.2000 zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst zumindest alle noch nicht bestandkräftigen Bescheide, die diesen Sachverhalt betreffen.
Es ist bisher nicht absehbar, in wie weit der neue Paragraph 6 Absatz 5 Satz 3 ausgestaltet wird. Es empfiehlt sich aus vorsichtsgründen, dass Wirtschaftsgüter zwischen personenidentische Schwesterpersonengesellschaften zunächst nur unentgeltlich und nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Es ist also für solche Konstellationen in allen Fällen Vorsicht zu walten.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer