Geurteilt wurde, was zu dem Vermächtnisgegenstand „Barvermögen“ zählt. In einem Testament hieß es, dass bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen zu einem Drittel an die Tochter T ausgezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Ablebens verfügte der Erblasser über ein beachtliches Kontenvermögen bei der Bank, Genossenschaftsanteile, Aktien und rund 2.000,– Euro Bargeld. T ging davon aus, dass der Erblasser unter dem Begriff Barvermögen seine gesamten liquiden Mittel, insbesondere auch sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten und Wertpapiere, verstanden hat. Der OLG Oldenburg urteilte am 20. Dezember 2023 wie folgt:
Der Begriff umfasst in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs das Bargeld im engeren Sinne einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Geldern. Der Begriff „bar“ hat sich durch Kartenzahlung verschoben.
Wertpapiere, Aktien und Firmenanteile fallen demzufolge aber nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens abgedeckt.
Insoweit sollte bei der Testamentsverfassung statt Oberbegriffe zu verwenden, eine detaillierte Listung zur Streitvermeidung erfolgen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer