Steuertipp 04/2022 Teil 2- Abänderung bei der Bewertung von Sachbezügen

Aufgrund BFH Urteil vom 07.07.2020 kann ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers gemessen werden, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird. Aus diesem Grund wurde das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 hierzu geändert.

Die neu eingefügte Randziffer 4a beinhaltet wie folgt: Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen dem Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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