Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen kann es sein, dass für den zweiten Wohnsitz eine Zweitwohnungsteuer von der Gemeinde erhoben wird. Der BFH hat nun entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer ein Aufwand für die Nutzung der Unterkunft ist und damit Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung einhergehen, die der Abzugsbeschränkung gem. § 9 EStG unterliegt. Somit stellt der BFH klar, dass die Zweitwohnungsteuer als Aufwand der Abzugsbeschränkung von EUR 1.000 pro Monat zu integrieren ist. Hingegen werden die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gesehen. Diese werden vom Höchstbetrag nicht erfasst und können insoweit in voller Höhe abgezogen werden. Erleichternd ist, dass wenn diese Anschaffungskosten den Betrag von EUR 5.000 nicht überschreiten, von der Finanzverwaltung generell ohne gesonderte Prüfung von notwendigen Mehraufwendungen ausgegangen wird.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer