Steuertipp 05/2024 Teil 2 – Grundfreibetrag für Zwecke der Einkommensbesteuerung

Im Rahmen des Inflationsausgleichgesetzes vom 08.12.2022 hat sich der Grundfreibetrag zum 01.01.2023 von EUR 10.347,00 auf EUR 10.908,00 angehoben. Bei Zusammenveranlagung steht der doppelte Grundfreibetrag zur Verfügung. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Grundfreibetrag auf EUR 11.604,00.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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