Steuertipp 06/2026 – Änderung zum 01.01.2028 – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Hierzu sind grundlegende Anpassungen in der Buchhaltung erforderlich. Aktuell ist es für den Vorsteuerabzug unerheblich, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) oder nach vereinnahmten Geldern (Ist-Versteuerung) berechnet. Da dies mit einem EUGH-Urteil (Grundstücksgemeinschaft Kollhausstraße) nicht vereinbar ist, wurde zum 01.01.2028 der Wortlaut des § 15 Abs.1 UStG geändert.

Es kann neu der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ab diesem Zeitpunkt aus erhaltenen Leistungen und nach Rechnungsvorlage erst vornehmen, wenn er die Zahlung geleistet hat, soweit der Leistende Unternehmer ein Ist-Versteuerer ist. Somit sind alle umsatzsteuerlichen Unternehmer als Leistungsempfänger betroffen. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger auch wissen muss, ob der leistende Unternehmer die Ist-Versteuerung anwendet. Deshalb ist zukünftig die Versteuerungsart auf der Rechnungstellung anzugeben.

Zurzeit gibt es in der Literatur noch keine Aussagen, ob der Leistungsempfänger Vertrauensschutz genießen wird, wenn der leistende Unternehmer diesen Hinweis unterlässt. Wir warten aktuell auf die entsprechende Verwaltungsanweisung. Die EDV-Programme sind rechtzeitig entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für die Kontrollmechanismen bei der Erfassung und anschließenden für die Bezahlung der Kreditoren, um die Vorsteuer zu erhalten.

Insoweit der leistende Unternehmer ein Soll-Versteuerer ist, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer e.V.

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