Steuertipp 09/2021 -Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge und Betriebsaufspaltung im Fall von minderjährigen Kindern

Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2021- XR5/19 entschieden, dass zum einen im Falle der Betriebsaufspaltung die faktische Beherrschung notwendig ist, das heißt, dass der in den Besitzunternehmen herrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit inne hat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50% ist nicht ausreichend.

Sind sowohl ein Elternteil, auch dessen minderjährige Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn im Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angemeldet ist.

Ein Ergänzungspfleger vertritt die Interessen des Kindes grundsätzlich unabhängig, insoweit kann sein Stimmrecht nicht den Eltern zugeordnet werden. Insoweit droht für diesen Fall die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen der Besitzgesellschaft und damit Versteuerung ohne Geldzufluss.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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