Wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer der Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein Darlehen gewährt hat, so kann der spätere Verzicht darauf nach den Gesamtumständen des Einzelfalls durch das zugleich bestehende Anstellungsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen. Das Vorliegen deutlicher Hinweise darauf, dass die Gesellschafter trotz der bestehenden Verlustsituation reelle Chancen sahen, in der Zukunft Gewinne in erheblicher Höhe zu erzielen, kann für ein Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen. Hier lohnt es sich, entsprechend vorzutragen. FG München, Urteil vom 17.02.2022 – 11 K 2371/18, Revision ist anhängig.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer