Steuererstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Todesjahres. Sie sind im Erbfall also noch nicht entstanden. Insoweit waren sie bisher im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht anzusetzen. Der BFH hat nun entschieden, dass vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden. Deshalb wurde das Gesetz geändert. Steuererstattungsansprüche sind nun, obwohl sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung anzusetzen. Steuerschulden dürfen abgezogen werden. Gültig ist dies für Erwerbe, die ab dem 28.12.2020 entstehen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer