Steuertipp 05/2021 – Jetzt ist es soweit! Schön?

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird bzw. ist jetzt auf den Weg gebracht. Die Familienunternehmer weisen schon seit langem mit Nachdruck darauf hin, dass es für einen baldigen konjunkturellen Aufschwung dringend einer Unternehmenssteuerreform für Personengesellschaften bedarf. Die bisherige Thesaurierungsvergünstigung des § 34a EStG hat sich als nicht praktikabel und hinsichtlich der Steuerwirkung nicht ausreichend nachgewiesen. Bei der letzten Unternehmenssteuerreform 2008 ist nun ein Versuch geplant, die Rechtsformneutralität zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften herzustellen. Allerdings bemängeln Die Familienunternehmer, dass der Gesetzesentwurf erst zum Ende der Legislaturperiode und jetzt wegen Zeitdruck mit einer nicht zu Ende gedachten Minimallösung auf den Weg gebracht wird.

 

Die Vorteile des Optionsmodells können nach aktuellem Stand die ungeklärten Rechtsfragen und nicht abschließend abschätzbaren Folgen, nicht in Gänze aufwiegen – was die Familienunternehmer ausdrücklich bedauern. Beispielhaft sei hier aufgeführt, dass zur Ausübung der Option das Einstimmigkeitsprinzip gefordert ist. Dies wird sich in der Praxis vielfach im Familienunternehmerkreis mit mehreren Stämmen als nicht durchführbar erweisen. Ein weiterer wichtiger Ausschlussgrund für eine Wahl der Option ist der Wegfall von Sonderbetriebsvermögen. Der Gesetzgeber sieht hier eine Übertragungspflicht im Rahmen des fiktiven Formwechsels zum Buchwert ins Gesamthandsvermögen vor. Das persönliche Eigentumsrecht muss damit aufgegeben werden. Gegebenenfalls fällt zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Eine Flexibilisierung bei Fortführung des Sonderbetriebsvermögens wurde zwar im Vorweg debattiert, ist aber schnell verworfen worden. Es verbleibt somit als Alternative die Entnahme des Sonderbetriebsvermögens aus dem Betriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven und damit die Ertragsteuerbelastung des fiktiven Ertrages ohne Liquiditätszufluss. Auch sind insbesondere bei großen Sonderbetriebs-vermögensbeständen die Beratungskosten zur Bewertung und Einbringung in die Personengesellschaft bei umfangreichen Gesellschaftern von Gewicht. Es dürfte somit wiederum nur für große Personengesellschaften lukrativ sein, sich mit dem Optionsmodell ernsthaft zu befassen. Auf ungeklärte Auswirkungen im internationalen Steuerrecht sei nur am Rande hingewiesen.

 

Nach Ansicht der Familienunternehmer kann das Optionsmodell nur eine weitere Wahlmöglichkeit neben dem bekannten §34a EStG sein. Der Verband hat dazu erneut konkrete Vorschläge für eine Reform der der Thesaurierungsbegünstigung vorgelegt:

Zum einen müsste der Prozentsatz der thesaurierten Beträge auf 21 Prozent gesenkt werden. Des Weiteren müsste die Verwendungsfiktion von Altrücklagen und Neurücklagen aufgehoben werden, damit bereits voll versteuerte Altrücklagen zuerst entnommen werden können und die Nachbesteuerung mit pauschal 25 Prozent bei Entnahme erst nach Verbrauch der voll versteuerten Rücklagen eintreten würde. Auch sollte der pauschale Steuersatz von 25 Prozent durch den individuellen Steuersatz des Unternehmers im Jahr der Entnahme ersetzt werden.

Warten wir ab, was aus dem lang geforderten Geschenk der Bundesregierung letztendlich wird.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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