Steuertipp 3. Quartal/2020 – Bundesregierung legt weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen nach

Um Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen, hat die Bundesregierung ein ambitioniertes Programm auf den Weg gebracht. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sind schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen gebündelt. Neben der bereits im letzten Steuertipp veröffentlichten Regelungen zur Umsatzsteuer sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

Maßnahmen für Unternehmen:

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5fache der linearen Abschreibung, eingeführt.

Ab 01.01.2020 wird die pauschale Besteuerung der 1 % Regelung für die private Kfz-Nutzung bei Elektrofahrzeugen jetzt bis zu einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000 (früher EUR 40.000) auf ein Viertel dessen begrenzt. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden.

Die Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte wird um die Gewerbesteuer gekürzt, bisher mit 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Dieser erhöht sich auf das 4-fache ab dem Jahr 2020.

Der Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer wurde von EUR 100.000 auf EUR 200.000 erhöht.

Die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf EUR 5,0 Mio. pro Person erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam mit 30 %des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2019 schon mit der Steuererklärung 2019 zu nutzen.

Maßnahmen für Privatpersonen:

Gehört zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Kind, beträgt der Entlastungsbetrag EUR 1.908 im Kalenderjahr. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erhöht sich dieser Betrag auf um jeweils EUR 2.100 auf EUR 4.008.

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von EUR 300 gewährt. Der Bonus wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Günstigerprüfung berücksichtigt, bei der verglichen wird, ob der Steuervorteil aus Kindergeld oder Kinderfreibetrag höher ist.

Bei jeglichen steuerlichen Herausforderungen stehen wir Ihnen mit dem gesamten Team gerne bei Seite. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Joachim Schramm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Die Familienunternehmer, Berlin

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